Denkmalzone "Ehemalige Propstei" in Taben-Rodt
Amtliche Bekanntmachung über den beabsichtigten Erlass einer Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der
Denkmalzone "Ehemalige Propstei" in Taben-Rodt, Verbandsgemeinde Saarburg, Landkreis Trier-Saarburg, gemäß § 8 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 sowie § 24 Abs. 3 in Verbindung
mit § 24 Abs. 2 Nr. 3 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG) vom 23.03.1978 (GVBI. 1978. S. 159), zuletzt geändert durch das
Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171). Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der
Denkmalzone "Ehemalige Propstei" während eines Monats, und zwar vom 04.02.2002 bis 04.03.2002 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg. Schloßberg 6, in Saarburg im Bürgerbüro während
der Dienststunden zur öffentlichen Einsicht ausliegt Jeder, dessen Belange durch die Unterschutzstellung berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis
einschließlich 18.03.2002 bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg - untere Denkmalschutzbehörde - oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur
Niederschrift vorbringen Bedenken und Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist auch von den anerkannten Denkmalpflegeorganisationen vorgebracht
werden Trier 21.01.2002
Kreisverwaltung Trier-Saarburg Untere Denkmalschutzbehörde Dr. Groß, Landrat
Veröffentlicht in Saarburger Kreisblatt, Ausgabe 4/2002 v. 23.1.2002, Jahrgang 3 (133)
Denkmalzone "Ehemalige Propstei" in Taben-Rodt
Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der Denkmalzone "Ehemalige Propstei" in der Ortsgemeinde
Taben-Rodt, Landkreis Trier-Saarburg, gemä8 § 8 in Verbindung mit §§ 4 und 5 Denkmalschutz- und -pflegegesetz (DSchPflG Auf Grund von g 8 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 sowie § 24
Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 3 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kultur Denkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG) vom 23.03.1978 (GVBI. 1978, S. 159), zuletzt
geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171), erlässt die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als untere Denkmalschutzbehörde im
Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz folgende Rechtsverordnung:
§ 1 Unterschutzstellung
Das in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte durch Umrandung gekennzeichnete Gebiete in der
Gemarkung Taben-Rodt wird als Denkmalzone nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 DSchPflG als bauliche Gesamtanlage unter Denkmalschutz gestellt.
Die Denkmalzone trägt die Bezeichnung "Ehemalige Propstei".
§ 2 Geltungsbereich
Die Denkmalzone befindet sich im Anschluss an die Ortslage nordöstlich vom Ortsteil Taben. Sie umfasst in der
Gemarkung Taben-Rodt, Flur 18. die Flurstücke 32/1, 37, 43/2 (größtenteils), 41/3, 42 und 45/14 (teilweise). Die beigefügte, den Geltungsbereich der Denkmalzone kennzeichnende Karte ist
Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§ 3 Zweck und Begründung der Unterschutzstellung
1. Die Unterschutzstellung erfolgt zum Zweck der Erhaltung
- der ehemaligen Propsteikirche. deren ältester Teil, die
romanische Apsis, aus dem 11. Jahrhundert stammt und die 1802 zur Pfarrkirche St. Quiriacus. dessen Reliquien sich dort befinden, umgewidmet wurde; des
Propsteigebäudes, das auf Kellern des 13. Jahrhunderts gegründet ist und parkseitig eine barocke, zweiarmige Freitreppe besitzt;
- des barocken, steinsichtigen Wirtschaftsgebäudes, das ursprünglich als Stallung diente sowie der seitlich
und rückwärtig angefügten Wirtschaftsgebäude und Keller und des ehemaligen Gerbereigebäudes der einstigen Lederfabrik;
- des bruchsteinummauerten Gemüsegartens und des sich anschlie8enden Baumgartens. Ausgabe 4/200a
2. Die ehemalige Propstei als seit dem 11 Jahrhundert gewachsene vierseitige Hofanlage ist Zeugnis des
künstlerischen Schaffens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a DSchPflG, an deren Erhaltung und Pflege überwiegend aus städtebaulichen. künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen ein
öffentliches Interesse besteht.
- Aus städtebaulichen Gründen:
Die ehemalige Propstei der Abtei St. Maximin befindet sich im Ortsteil
Taben, der sich auf einem nach Norden absenkenden und nach Osten schroff abfallenden Plateau befindet. Der geschichtlich und architektonisch überragende Gebäudekomplex bildet den nördlichen
Dorfbereich, der sich dem geschlossenen Ortsbild anfügt. Gerbereigebäude einer früheren Lederfabrik und Nebengebäude des 19. Jahrhunderts sowie Neubauten umschließen die im Erscheinungsbild
barocke Klosteranlage.
- Aus künstlerischen Gründen:
Ältester Teil der baulichen Anlage ist die romanische Apsis der
Propsteikirche, die im 11. Jahrhundert unter Erzbischof Udo (1066 - 1078) geweiht wurde und auf einer Bebauung aus dem 8. Jahrhundert gegründet ist. Das Kirchenschiff wurde 1729 unter Abt
Nicolaus Paccius (1719 - 1731) errichtet. Das Seitenschiff. das zunächst als selbstständige Pfarrkirche St. Hubertus diente. wurde bereits im 17. Jh. erbaut. Nachdem das Propsteigebäude und die
Kirche 1945 nieder brannten, erfolgte 1951 die Wiederherstellung und Erweiterung der Kirche und der Bau des Glockenturmes nach Plänen von Peter Marx. Auf Kellern aus dem 13. Jahrhundert wurde
das östliche Propsteigebäude, das sich an die Apsis der Kirche anfügt, 1500 unter Abt Otto II von Eltern (1483 1502) errichtet. Rückwärtig wurden 1893 Erweiterungsbauten angefügt. Unter Abt
Willibrord Scheffer (1738 - 1762) wurde in den Jahren 1741142 zur Nordseite ein Neubau angefügt, dem gleichzeitig der vorhandene östliche Trakt stilistisch angeglichen wurde und der parkseitig
eine prunkvolle gebogene, zweiarmige barocke Freitreppe besitzt. Westlich wird die Anlage durch ein axial ausgerichtetes, barockes Wirtschaftsgebäude, das ursprünglich als Stallung genutzt
wurde, abgeschlossen.
- Aus wissenschaftlichen Gründen:
Die ehemalige Propstei war die
wichtigste Niederlassung der Trierer Abtei St. Maximin und Wallfahrtsstätte zu den Reliquien des Heiligen Quiriacus. Der bestehende Baukomplex der ehemaligen Propstei, von dem Kirche und
Propsteigebäude 1945 durch Brand zerstört waren, präsentiert sich im Wesentlichen in seiner 1729 und 1741/42 errichteten und ältere Bauteile einschließenden Form. Der Propstei ist eine
Schlossbaukonzeption unterlegt. die auf das Anlageschema eines offenen Rechtecks zurückgeht. Die Kirche nimmt in gleicher Traufhöhe zum Propsteigebäude einen Seitenflügel ein. Der
Dreiflügelanlage gegenüber schließt die baulich untergeordnete Ökonomie die vierte Seite ab.
§ 4 Aufnahme in das Liegenschaftskataster
Für alle innerhalb des Geltungsbereichs dieser Rechtsverordnung gelegenen Grundstücke wird der Vermerk über die
Unterschutzstellung der Denkmalzone ("Denkmalschutz") in das Liegenschaftskataster aufgenommen.
§ 5 ln-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 54290 Trier den 21.01.2002
Kreisverwaltung Saarburg Groß, Landrat
Veröffentlicht in Saarburger Kreisblatt, Ausgabe 4/2002 v. 23.1.2002, Jahrgang 3 (133)
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